1 ALLGEMEINES

1.1 Die  Allgemeinen  Herstellungs – und  Lieferbedingungen des   Fachverbandes der Film-   und   Musikwirtschaft Österreichs  für  die  Herstellung von  Werbefilmen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und   sind wesentlicher Bestandteil   jedes Angebotes und jedes Vertrages.

1.2 Sollten sie ausnahmsweise  auch  Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die  firmenmäßige  Bestätigung  des  Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die  Allgemeinen  Herstellungs-  und  Lieferbedingungen akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per Fax oder E-Mail gleichzuhalten.

1.4 Die   Herstellung   des   Filmwerkes – gleichgültig   auf welchem  Trägermaterial,  analog  oder  digital – erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung  gestellten Drehbuches zu den  im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

1.5 Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen   verbleiben in seinem   geistigen Eigentum, soferne  diese  im  Film keine Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist.   Jede Verwendung,  insbesondere  die  Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung   des Produzenten. Vom Auftraggeber  gelieferte  Unterlagen  können  von  diesem zurückverlangt werden.

2 KOSTEN

2.1 Im vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer Sende- bzw. vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten. Die kalkulierte Arbeitszeit pro Drehtag beträgt max. 10 Stunden.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nichtenthalten. Aus diesem   Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem   Aufwand   zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch  dann  zu  entrichten,  wenn  er  das Treatment  oder Drehbuch nicht verfilmen   lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten  zur  Verfügung  gestellt,  ist  die  volle unlimitierte Rechtsübertragung an den   Produzenten vorzunehmen.

2.4 Entsprechend der Vereinbarung zwischen CFP(Commercial   Filmproductions Europe)   und EAAA (European Advertising Agencies Association) werden auf die kalkulierten Nettoproduktionskosten ein Zuschlag von 15% für Gemeinkosten (HU), sowie 10% für Gewinn, d.s. 26,5% , auf die Selbstkosten aufgeschlagen. Dazu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer.

2.5 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens  bei Vertragsabschluss  mitzuteilen  und  die Kosten hierfür zu vergüten.

2.6 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3  HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,

FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

3.1 Vor-, bzw. Dreharbeiten  und   vergleichbare  Arbeiten (siehe Punkt 5.2) beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem   Produzenten. Der Produzent   hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten über Ort und vorgesehene  Abläufe  der  Vorarbeiten,  Aufnahmen  und Nachbearbeitung zu informieren.

3.3 Die Abnahme durch den   Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

3.4 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten  Filmteile, so gehen diese  Änderungen  zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er  dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen  schriftlich mitzuteilen. Der Produzent ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.6 Falls aus künstlerischen   oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte  Mehrkosten können nicht  geltend  gemacht werden.

3.7 Falls vom Filmwerk  fremdsprachige Fassungen  durch Synchronisation, Packshot bzw. Titeländerung hergestellt werden  sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung  zu treffen.

4  HAFTUNG

4.1 Der  Produzent verpflichtet sich zur Ablieferung einerntechnisch einwandfreien Sendekopie  (Film- / Digital- /HD-Format). Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B.   MPEG     Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

4.2 Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger  Fertigstellung des  Films, die  weder vom Produzenten  noch  vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber  nur zum Rücktritt  vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl.HU und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel,  die  vom  Produzenten  anerkannt  werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht  ohne  Mitwirkung  des  Auftraggebers oder seines Fachberaters  durchgeführt  werden,  kann  der  Produzent nach fruchtlosem   Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei  Wochen  den  Vertrag  als  erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

5  RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten zwischen 14 und 10 Tagen vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist der Produzent berechtigt, 30% der Gesamtsumme in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen  vor  Drehbeginn  oder  vor  einem  vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und/oder  aus  computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist  der Produzenten berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem  vorgesehenen  Drehbeginn  oder  vergleichbaren Tätigkeiten (siehe Punkt 5.2) zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6  ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Soferne nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

· 1/2 bei Auftragserteilung

· 1/2 bei Abnahme

bzw. bei längerer Produktionszeit:

· 1/3 bei Auftragserteilung

· 1/3 bei Drehbeginn ( oder Beginn vergleichbarer

Tätigkeiten / siehe Punkt 5.2 )

· 1/3 nach Fertigstellung

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in  der  Höhe  der  Sekundärmarktrendite  plus  3  %  ab Fälligkeit berechnet.

7  URHEBERRECHT

7.1 Der Film wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent  verfügt   gem.  §  38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere  die  zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach  vollständiger Bezahlung der Produktionskosten  in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Nach geltender Usance sind dies die Sende-/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende- /Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber-  und   Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch den Produzenten gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte des Produzenten oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich  Darsteller,  Sprecher,  Musik,  Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.

7.4 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue   Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

7.5 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige   Synchronisation   und   der Verwendung von Ausschnitten  in  Bild  und/oder  Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene  Gewinn  der  Produktion  anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.6 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.7 Der  Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes  außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen dem Produzenten unverzüglich zu melden.

7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte

verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton),

insbesondere  Negative,  Masterbänder  und  ebenso  das Restmaterial beim Produzenten.

7.9 Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion)

2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der  Auftraggeber  schriftlich  die  Dauer  einer  weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren.

Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand  sachgerechter  Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.

7.10 Mit der Ablieferung des sendefähigen Kopie geht  das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film beim Produzenten, bei einer von ihm   beauftragten Kopieranstalt oder von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

8  SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Produzent ist berechtigt, seinenFirmennamen  und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters  das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der  Produzent berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der  Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).

8.2 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht  der  übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies  gilt  insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme der endgültige  Fassung des Filmwerkes   verantwortlich zeichnet.

8.3 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.2 sinngemäß.

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.

8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.